§ 2
(1) Die Meldung enthält Informationen über eine mögliche rechtswidrige Handlung, die bei einer Person, für die der Meldende, auch mittelbar, eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausgeführt hat oder ausführt, oder mit der der Melder in Kontakt stand oder steht, stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten oder anderen ähnlichen Tätigkeiten, und welche
a) die Merkmale eines Verbrechens hat,
b) die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die das Gesetz einen Bußgeldsatz vorsieht, dessen Höchstgrenze mindestens 100.000 CZK beträgt,
c) gegen dieses Gesetz verstößt; oder
d) gegen eine andere Rechtsvorschrift oder Verordnung der Europäischen Union in dem Bereich
verstößt
1. Finanzdienstleistungen, obligatorische Prüfungs- und andere Verifizierungsdienste, Finanzprodukte und Finanzmärkte
2. Körperschaftssteuern,
3. Verhinderung der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus,
4. Verbraucherschutz,
5. Einhaltung der Produktanforderungen, einschließlich der Produktsicherheit,
6. Verkehrssicherheit, Transport und Straßenverkehr,
7. Umweltschutz,
8. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie der Schutz der Tiere und ihrer Gesundheit,
9. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
10. Wirtschaftlicher Wettbewerb, öffentliche Auktionen und öffentliche Auftragsvergabe,
11. Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit,
12. Schutz personenbezogener Daten, Privatsphäre und Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme,
13. Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union oder
14. Das Funktionieren des Binnenmarktes, einschließlich des Schutzes des wirtschaftlichen Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen gemäß dem Recht der Europäischen Union.
(2) Die Meldung enthält Angaben zu Vorname, Nachname und Geburtsdatum oder sonstige Daten, die einen Rückschluss auf die Identität des Meldenden ermöglichen; Es wird davon ausgegangen, dass die Identität des Hinweisgebers wahr ist. Die Meldung muss keine Daten nach Satz 1 enthalten, wenn sie von einer Person abgegeben wurde, deren Identität dem Betroffenen nach § 10 oder einem Beamten nach § 13 bekannt ist.
(3) Unter Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes versteht sich
a) eine unselbstständige Arbeit die in einem Grundarbeitsverhältnis geleistet wird,
b) Dienstleistung,
c) selbstständige Tätigkeit,
d) Ausübung von Rechten, die mit der Beteiligung an einer juristischen Person verbunden sind,
e) Wahrnehmung der Funktion eines Organmitglieds einer juristischen Person,
f) Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit einer juristischen Person, in ihrem Interesse, in ihrem Namen oder auf ihre Rechnung,
g) Verwaltung von Treuhandfonds,
h) ehrenamtliche Tätigkeit,
i) Berufspraxis, Praktikum, oder
j) Erfüllung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag, dessen Gegenstand die Erbringung von Lieferungen, Dienstleistungen, Bauarbeiten oder anderen ähnlichen Leistungen ist.
(4) Als Erwerbstätigkeit oder sonstige gleichartige Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Bewerbung um eine Anstellung oder eine gleichartige Tätigkeit.